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1330. März 4. Schweidnitz.

dom. Reminiscere.

Bolco (Titel und Motivirung genau wie in der vorstehenden Urk.) setzt fest, dass sein Hofgericht allzeit in Schweidnitz abgehalten werde und auch die Städte Striegau, Hain (Bolkenhain) und Landshut in Schweidnitz judicium querere sollen, desgleichen auch Städte von etwa neu zu gewinnenden Gebieten, ausser wofern solche nicht ganz dem bisherigen Lande einverleibt würden oder bessere Privilegien hätten.

Z. wie vorstehend.


Or. mit des Herzogs Siegel wie vorstehend im Schweidnitzer Stadtarch.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 22, 1903; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1327 - 1333. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke.